Satzung

des Fördervereins Technology, eCommerce, Indirect Taxes

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1.    Der gegründete Verein trägt den Namen: Förderverein Technology, eCommerce, Indirect Taxes. Er wird im Folgenden kurz Förderverein genannt und mit TeCIT abgekürzt.

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

3.    Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Nach der Eintragung trägt er in seinem Namen den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

 

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.    Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.    Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dazu gehört insbesondere:

 

a.    die finanzielle Förderung von wissenschaftlichen Konferenzen an der Schnittstelle Umsatzsteuerrecht und Technologie, insbesondere in den Bereichen der digitalen Ökonomie. Dazu gehören insbesondere die Bereiche:

                                                       i.     Online-Handel und

                                                     ii.     Digitale Dienstleistungen.

 

b.    die finanzielle Förderung von  Veröffentlichungen von unter a.  genannten Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Zeitschriften,

c.     die finanzielle Förderung der Präsentation von unter a. genannten Forschungsergebnissen auf nationalen und internationalen wissenschaftlichen Konferenzen,

d.    die Organisation und Durchführung von Tagungen und Konferenzen mit dem Ziel, die unter a. genannten Forschungsergebnisse unentgeltlich mit Vertretern der Praxis und der Wissenschaft aus den unter a., i. und ii.  genannten Bereichen zu diskutieren. 

 

4.    Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.    Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Mittelaufbringung

 

1.    Dem Förderverein können alle an seinem Zweck interessierten natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereine als Mitglieder beitreten. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

2.    Den Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft möglicherweise abgelehnt wird, werden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt und sie erhalten die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, um ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchsetzen zu können. 

 

3.    Der Förderverein hat ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder

 

4.    Der Austritt steht jedem Mitglied zum Ende eines Geschäftsjahres frei.  Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.

 

5.    Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, sofern sich diese vereinsschädigend verhalten haben oder, sich mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand befinden.

 

6.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückzahlung der dem Förderverein gemachten Zuwendungen wie auch jede andere Art von Ansprüchen gegenüber dem Vereinsvermögen ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitgliederversammlung erlässt auf Vorschlag des Vorstands eine Beitragsordnung, in der die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge geregelt ist.

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Fördervereins sind:

1.    Der Vorstand,

2.    die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Vorstand

 

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26  BGB.

 

2.    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

 

3.    Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich bis zu fünf Mitglieder an, die bestimmte, von der Mitgliederversammlung festzulegende Arbeitsbereiche wahrnehmen.

 

4.    Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren in ihr Amt bestellt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform (z.B. per Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

 

2.    Der Mitgliederversammlung obliegt:

a.    die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

b.    die Bestellung des Rechnungsprüfers,

c.     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Fördervereins,

d.    die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

e.    die Stellungnahme zu den ihr vom Vorstand unterbreiteten Fragen,

f.     bei Bedarf der Erlass einer Wahlordnung auf Vorschlag des Vorstands,

g.    bei Bedarf der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und deren Änderung.

 

3.    Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands entgegen über:

a.    Die Tätigkeit des Fördervereins,

b.    die finanzielle Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr und die geschäftliche Lage im Berichtszeitpunkt,

c.     die geplante Tätigkeit des Fördervereins im laufenden Geschäftsjahr.

 

4.    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder einem vom geschäftsführenden Vorstand benannten Mitglied des erweiterten Vorstands.

 

5.    Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

6.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und der Auflösung des Fördervereins werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

 

7.    Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

8.    Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

 

9.    Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

10.  Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 8 Auflösung des Fördervereins

 

1.    Der Förderverein wird aufgelöst durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

 

Hamburg, 15. Mai 2020